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GEWÄHRLEISTUNG

Grundsätzlich gewähren wir auf alle Produkte die innerhalb der EU geltende Gewährleistung von 24 Monaten ab Erstverkaufsdatum. 

Erster Ansprechpartner bei allen Gewährleistungsansprüchen ist immer der Hercules  Fachhändler, von dem der Artikel bereitgestellt wurde.

Eine Einschränkung besteht bei E-Bike-Batterien. Da Akkus als Verschleißteile gelten, beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate. Allerdings gewährt die Hercules GmbH eine zusätzliche, freiwillige Verlängerung der Gewährleistung von 24 Monate auf die Batterie, wenn der Fehler auf Material- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen ist. Die freiwillig verlängerte Gewährleistung beinhaltet keine Arbeitskosten oder Transportkosten für den Umbau. Sie ist beschränkt auf Ersatz oder Reparatur des defekten Bauteiles.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind generell Unfallschäden, Defekte durch Verschleiß und Schäden durch Vandalismus.


WEITERE HINWEISE

Die Gewährleistung umfasst keinen der nachfolgenden Punkte:

  • Unfälle oder andere nicht in der Macht des Herstellers liegende Umstände
  • Reparaturen durch Dritte oder Reparaturen in einer nicht vom Hersteller autorisierten Fachwerkstatt
  • Fahrräder, bei denen die Rahmennummer geändert, entfernt oder unleserlich gemacht wurde

Im Falle eines Gewährleistungsanspruches hat die Hercules GmbH die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen die defekten Teile zu reparieren oder zu ersetzen. Sollte ein Bauteil derselben Type, Größe oder Farbe nicht mehr lieferbar sein, kann die Hercules GmbH ein Teil, welches als Nachfolge-Bauteil angesehen werden kann, zur Abgeltung des Gewährleistungsanspruches zur Verfügung stellen. Die Gewährleistung ist beschränkt auf die Reparatur oder den Ersatz von defekten Teilen. Darüber hinaus können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
Die Gewährleistung kann ferner nicht beansprucht werden, wenn Veränderungen an der Originalkonstruktion vorgenommen wurden, das Rad nicht bestimmungsgemäß verwendet wird oder eine sonstige Überbeanspruchung vorliegt. Ebenfalls kein Anspruch besteht bei Spätschäden, die aus vorhergegangenen Stürzen oder Unfällen resultieren.
Für Schäden, die durch nicht kompatible oder ungeeignete Anbauteile verursacht werden, besteht kein Gewährleistungsanspruch.

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